Kinderlärm ist zu dulden – aber wieviel?

Lautes Spielen, Lachen, Weinen: All das gilt in der Rechtsprechung als natürliches Verhalten von Kindern und folglich als zumutbar für andere. Aber auch Kinderlärm hat Grenzen ...

Kinderlärm gehört zum Kindsein. Das ist nunmal so, gefällt aber nicht jedem. In Mietshäusern sorgen Kindergeräusche und Kinderlärm daher immer wieder für Konflikte, die manchmal sogar vor Gericht landen. So gibt es eine Vielzahl von Urteilen darüber, was die Nachbarn von Familien mit Kindern hinnehmen müssen und was nicht. Die gute Nachricht für Kinder und Eltern: Deutsche Gerichte urteilen in aller Regel ausgesprochen kinderfreundlich.

Allerdings müssen Eltern dafür Sorge tragen, dass die in der Hausordnung vorgesehenen Ruhezeiten eingehalten werden. Die sind von 13 - 15 Uhr und von 22 - 7 Uhr.

In diesen Zeiten dürfen die Nachbarn prinzipiell nicht akustisch belästigt werden. Davon ausgenommen sind jedoch natürliche Lebensäußerungen von Säuglingen und Kleinstkindern.  Kinderlärm, der immer wieder deutlich über den Pegel von "typischen und altersbedingtem" Verhalten hinausgeht, fällt wieder in die Verantwortung der Eltern, die sich darum bemühen müssen, eine übermäßige Belästigung abzustellen. Auch andere lärmträchtige  Tätigkeiten können zu Recht untersagt werden: Skateboardfahren im Flur oder Fußballspielen im Treppenhaus, ebenso das Spielen in Gärten, die nicht zur Nutzung für die Mieter freigegeben sind.

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